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MAK und AGW

Wie sich der Arbeitsschutz bei Gefahrstoffen weiterentwickelt hat

In vielen industriellen Prozessen entstehen Gase wie Ozon oder Stickoxide, die schon in geringen Konzentrationen gesundheitsschädlich sein können. Um zu bewerten, ob die Belastung am Arbeitsplatz noch im zulässigen Bereich liegt, spielen zwei Begriffe eine zentrale Rolle: MAK-Wert und AGW (Arbeitsplatzgrenzwert).

Beide beschreiben, ab welcher Konzentration ein Stoff in der Luft als kritisch einzustufen ist – und beide haben eine Geschichte. Der eine stammt aus der Forschung, der andere aus der Gesetzgebung. Dieser Artikel erklärt die Unterschiede, die Entwicklung und die Relevanz für Betriebe, die mit emissionsintensiven Verfahren arbeiten.
 

MAK-Wert: Wissenschaftlicher Maßstab mit Tradition

Der sogenannte MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) wurde 1955 von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) eingeführt. Ziel war es, auf Basis toxikologischer und arbeitsmedizinischer Erkenntnisse Konzentrationsgrenzwerte für Gefahrstoffe zu definieren – mit dem Anspruch, dass diese auch bei regelmäßiger beruflicher Exposition keine Gesundheitsschäden verursachen.

MAK-Werte wurden jährlich von Expertenkommissionen überprüft und in der sogenannten MAK- und BAT-Werte-Liste veröffentlicht. Sie dienten als wichtige Orientierungsgröße für Unternehmen, waren aber nicht rechtsverbindlich.
 

AGW: Der heutige Standard im Arbeitsschutz

Mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung zum 1. Januar 2005 wurde der MAK-Wert im Arbeitsschutz abgelöst – durch den AGW, den gesetzlich verankerten Arbeitsplatzgrenzwert. Damit wurde eine einheitliche, europaweit kompatible Regelung geschaffen, die ausschließlich auf aktuellen arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnissen basiert.
 

Wesentliche Unterschiede zusammengefasst:

 
 

Warum das wichtig ist – besonders bei Ozon und NOx

Nicht alle früheren MAK-Werte konnten 1:1 in AGWs überführt werden. Für manche Stoffe – darunter Ozon – wurde bislang kein verbindlicher AGW festgelegt, obwohl gesundheitliche Risiken bestehen.

Der frühere MAK-Wert für Ozon (0,1 ppm) wurde ausgesetzt, weil neue Forschungsergebnisse darauf hinweisen, dass bereits niedrigere Konzentrationen schädlich sein können. Solange es keinen offiziellen AGW gibt, wird in der Regel als Vorsichtsmaßnahme eine 0-Toleranz empfohlen, also die Ozon-Belastung möglichst auf einen Nullwert zu reduzieren – auch wenn es rechtlich nicht bindend ist.

Das bedeutet für die Praxis: Arbeitgeber sind verpflichtet, auch ohne offiziellen Grenzwert Maßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen zu minimieren (siehe § 7 GefStoffV, „Minimierungsgebot“).
 

Was das konkret für Ihr Unternehmen bedeutet

Die heute gültigen AGWs aus der TRGS 900 sind verbindlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes – auch in der Planung und Nachrüstung technischer Anlagen.

Gerade bei Prozessen wie:
  • Schweißen, Schneiden, Löten
  • Lackieren, Beschichten, Kleben
  • Kunststoffverarbeitung (z. B. Spritzguss)
  • Plasmaaktivierung
  • Corona-Vorbehandlung oder
  • UV-Härtung
können eine Vielzahl schädlicher Emissionen wie Ozon, NOx, Metalloxide oder schädliche Dämpfe entstehen – häufig unsichtbar oder geruchlos, aber messbar. 

Wer hier keine klare Bewertung vornimmt, riskiert nicht nur Gesundheitsprobleme im Betrieb, sondern auch rechtliche Konsequenzen bei Prüfungen.
 

Wer ist verantwortlich für die Einhaltung der AGWs – und was heißt das in der Praxis?

Die Verantwortung für die Einhaltung der AGWs liegt nicht irgendwo im Betrieb – sie liegt klar beim Arbeitgeber. Und der kann sie nicht einfach delegieren. In der Praxis bedeutet das: Gefährdungsbeurteilung machen, Maßnahmen ableiten, Wirkung kontrollieren. Dabei können Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder externe Dienstleister helfen, aber die Pflicht zur Umsetzung und Dokumentation bleibt beim Unternehmen. Und auch Führungskräfte in Produktion, Technik oder Instandhaltung sind gefragt – denn sie stehen zwischen Regel und Realität.
 

Was droht bei Verstößen gegen AGWs?

Wer AGWs ignoriert, lebt gefährlich. Sobald Behörden bei einer Kontrolle feststellen, dass Grenzwerte überschritten oder Schutzmaßnahmen vernachlässigt wurden, drohen empfindliche Konsequenzen: Bußgelder, Auflagen, im Ernstfall sogar die Stilllegung von Anlagen. Kommt es zu gesundheitlichen Schäden, kann daraus schnell ein Haftungsfall werden. Selbst wenn ein Stoff keinen verbindlichen AGW hat, greift das Minimierungsgebot. Das heißt: Wegschauen ist keine Option.
 

Wie FlensTech unterstützt

Wir beraten nicht allgemein – sondern entlang Ihrer konkreten Prozesse. Ob gezielte Punktabsaugung mit oder ohne Filterung: FlensTech zeigt mögliche Lösungen auf, die dabei helfen können, gesetzliche Anforderungen besser zu erfüllen - und gleichzeitig im Alltag anwendbar bleiben.